Kalt! Warm! Heiß! „Eine Warm-Miete, in der keine Heizkosten enthalten sind, ist keine Warm-Miete!“

Klar wie Kloßbrühe, wie wir Thüringer zu sagen pflegen. Aber dieser Hinweis, den ich von einem Interessenten einer Wohnung erhielt, die wir in Erfurt vermieten, führt zu einem Dilemma. 

Bietet man eine Wohnung zur Miete an – ob als Eigentümer oder als Vermittler -, muss man Angaben zur Miete, zu den Vorauszahlungen auf Betriebs-und Heizkosten und zur Kaution, zur Größe der Wohnung und zur Anzahl der Zimmer machen. Dabei hat man sich an die Preisangabenverordnung (PAngV), also letztlich an Bestimmungen des Verbraucherschutzes zu halten. Nicht zuletzt heißt es mit den Masken zurechtzukommen, die die digitalen Plattformen, auf denen heutzutage die Angebote in erster Linie zu finden sind, zur Eingabe der Daten bereithalten. Diese Eingabemasken sind standardisiert:

„Kalt-Miete“ + „BK-Vorauszahlung“ = „Warm-Miete“. Bis dahin ist es logisch.

Dann erfolgt die Abfrage: „Enthält die BK-Vorauszahlung die Heizkosten (HK)? – Ja oder Nein?“.

Wenn die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung in den Vorauszahlungen nicht enthalten sind, da in der Wohnung eine Gastherme installiert ist und der Mieter sich dafür direkt bei den Versorgungsträgern anmelden muss, bleibt die Angabe „Warm-Miete“ bestehen. Und das ist unlogisch bzw. logisch falsch!

Somit bleibt uns nur in diesen bestimmten Fällen der Hinweis (neudeutsch Disclaimer), dass die „Warm-Miete“ die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung nicht enthält.

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